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1. Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Sicherheit auf dem Schulweg und Einrichtung von Schulwegdiensten
Ausgangslage
Die Sicherheit der Schüler auf dem Schulweg ist ein besonderes Anliegen der Allgemeinheit. Auch die Schule hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Abwehr der Gefahren auf dem Schulweg mitzuwirken. Die Verkehrserziehung ist deshalb als Teil des erzieherischen Auftrags der Schule in den jeweiligen Lehrplänen verankert. Sie soll darauf hinwirken, dass Kinder und Jugendliche rechtzeitig lernen, sich in der Verkehrswelt sicher zu bewegen und verkehrsgerecht zu verhalten. Im Rahmen dieser Aufgabe hat die Schule die Schüler auch stets zu rücksichtsvollem Verhalten auf dem Schulweg anzuhalten, konkrete schulbezogene Gefahrensituationen mit den Schülern zu erörtern und Meldungen bestimmter Gefahrenschwerpunkte des Schulwegs an die örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten weiterzuleiten. Der Unterricht, der sich am Lehrplan Verkehrserziehung für die jeweilige Jahrgangsstufe und Schulart orientiert, soll zusammen mit wiederholten Hinweisen auf besondere örtliche Gefahrenschwerpunkte und häufige Unfall-ursachen, mit praktischen Übungen und mit einem korrekten Verhalten der Lehrkräfte dazu beitragen, Unfällen auf dem Schulweg vorzubeugen.
Als häufigste Unfallursachen sind zu nennen
bei Fußgängern
-
- falsches Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn
- Spielen auf der Fahrbahn
bei Radfahrern
- Nichtbeachten der Vorfahrt
- Fehler beim Abbiegen
- Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr
- Benutzen der falschen Fahrbahn
- Missachtung des Rechtsfahrgebots
beim Fahren mit dem Schulbus
- Drängeleien beim Ein- und Aussteigen und beim Warten an der Haltestelle
- Fehlverhalten im Schulbus, insbesondere Rangeleien, Aufstehen von den Sitzen und nicht Festhalten während der Fahrt
- Fehlverhalten beim Überqueren der Straßen von der und zur Schulbushaltestelle
Die Schulwegsituation kann nur dann besser werden, wenn alle Betroffenen zusammenarbeiten. Die Schule ist bei ihren Bemühungen insbesondere auf die Mithilfe und Unterstützung der Erziehungsberechtigten angewiesen. Dazu muss die Schule konkrete Anregungen geben, auf welche Weise die Erziehungsberechtigten ihren Beitrag zum sicheren Schulweg leisten können. In der Lehrerkonferenz ist insbesondere zu Beginn des Schuljahres über eine mögliche Verbesserung der Schulwegsituation zu beraten. Der örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte (ÖVSB) kann zu Elternversammlungen und Lehrerkonferenzen zugezogen werden. Die Leiter der Schulen oder von ihnen beauftragte Lehrer halten mit den Elternbeiräten, den Schulaufwandsträgern, der Polizei, den Straßenverkehrsbehörden, den örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten (ÖVSB), den Straßenbaubehörden und der örtlichen Verkehrswacht Verbindung. So kann erreicht werden, dass gefährliche Schulwege entschärft, Schulbuslinien zweckmäßig festgelegt und Schulbushaltestellen abseits von verkehrsreichen Straßen eingerichtet werden.
- Einrichtung von Schulwegdiensten
Die Einrichtung von Schulwegdiensten kann die Gefahren auf dem Schulweg wesentlich mindern.
Den Schulwegdienst nehmen wahr
1. Schülerlotsen (Schüler) und Schulweghelfer (Erwachsene)
Schülerlotsen und Schulweghelfer verstärken die Sicherheit der Kinder auf dem Schulweg. Sie sollen Kinder vom unachtsamen Überschreiten der Fahrbahn abhalten und das gemeinsame Überqueren der Straße sichern.
Sie verdeutlichen auch die besonderen Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer gegenüber Kindern (§ 3 Abs. 2 a StVO).
Schülerlotsen und Schulweghelfer werden eingesetzt
- an Fußgängerüberwegen
- an ampelgeregelten Fußgängerfurten
- an nach Anlage 17 der Bekanntmachung zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung vom 9. August 1991 (AllMBl S. 650) gekennzeichneten Übergängen.
2. Schulbuslotsen (Schüler) und Schulbusbegleiter (Erwachsene)
Schulbuslotsen und Schulbusbegleiter übernehmen die Betreuung der Kinder an (Schul-)Bushaltestellen und in (Schul-)Bussen. Sie sorgen für geordnetes Ein- und Aussteigen an der (Schul-)Bushaltestelle und für Ordnung während der (Schul-)Busfahrt.
Schulbuslotsen und Schulbusbegleiter werden eingesetzt an stark frequentierten (Schul-)Bushaltestellen sowie in Schulbussen und Kraftomnibussen des örtlichen Linienverkehrs, sofern diese an bestimmten Zeiten überwiegend von Schülern benützt werden. Bei der Schülerbeförderung mit Kleinbussen ist der Einsatz von Schulbuslotsen und Schulbusbegleitern nicht erforderlich.
Die Mitarbeiter der Schulwegdienste haben keine polizeilichen Befugnisse.
- Grundsätze
Die Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus empfehlen den Gemeinden den Einsatz von Schülerlotsen und Schulweghelfern (Art. 57 Abs. 1 GO) und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung den Einsatz von Schulbuslotsen und Schulbusbegleitern.
Für die Einrichtung und den Einsatz der Schulwegdienste gelten die folgenden Grundsätze:
3.1 Die Schulwegdienste werden von den Kommunen und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit eingerichtet.
Mehrere Kommunen oder Aufgabenträger für die Schülerbeförderung können einen gemeinsamen Schulwegdienst einrichten. Vor Einrichtung eines Schulwegdienstes sind die Schule, der Elternbeirat, der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte, die Polizei und die örtliche Verkehrswacht zu hören. Die Landesverkehrswacht Bayern e.V. und die örtlichen Verkehrswachten werden die Kommunen bzw. Aufgabenträger unterstützen und, soweit möglich, die erforderlichen Ausrüstungen zur Verfügung stellen.
3.2 Schüler können im Schulwegdienst nur eingesetzt werden, wenn sie sich freiwillig zur Verfügung stellen, mindestens 13 Jahre alt sind ausnahmsweise 12 Jahre z. B. bei Teilhauptschulen I , persönlich für den Schulwegdienst geeignet sind und eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Benennung von geeigneten Schülern erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit den Klassenleitern und dem Verkehrslehrer.
3.3 Für die freiwillige Mitarbeit als Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter sollen auch geeignete erwachsene Bürger gewonnen werden. Jede Schule sollte eigeninitiativ ebenfalls um die Gewinnung von Schulwegdiensten besorgt zu sein.
3.4 Die Personen der Schulwegdienste werden durch die Polizei ausgebildet, eingewiesen, fortgebildet und betreut. Diese Aufgaben übernehmen die Verkehrserzieher der Polizei.
Die Landesverkehrswacht und die örtlichen Verkehrswachten unterstützen dabei die Verkehrserzieher der Polizei, führen jährlich einen Schülerlotsenwettbewerb durch und würdigen die ehrenamtliche Tätigkeit in eigenen Veranstaltungen.
Ausbildung, Einweisung und Fortbildung der Schülerlotsen und der Schulbuslotsen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt, wobei die theoretische und praktische Ausbildung der Schulwegdienste im Regelfall wenigstens 12 Unterrichtsstunden betragen soll. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Die Dauer der Ausbildung ist weiter abhängig von den Vorkenntnissen sowie der Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit der zu Unterrichtenden.
Grundlage der Ausbildung ist das Ausbildungsprogramm für Schulwegdienste. Jeder ausgebildeten Person wird ein Schulweg-Pass ausgehändigt, in dem das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, die Ausbildung, der zugeteilte Einsatzort und die Einsatzzeiten enthalten sind.
3.5 Die im Schulwegdienst eingesetzten Personen genießen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2/I SGB VII. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind:
- der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV), Ungererstraße 71, 80791 München
- die Landeshauptstadt München, Unfallkasse München (UKM), Abteilung Prävention, Müllerstraße 3, 80469 München
- die Bayerische Landesunfallkasse (Bay. LUK), Ungererstraße 71, 80791 München.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zum Ersatz von Schäden, die durch Schülerlotsen und Schulweghelfer verursacht werden, wird den Gemeinden empfohlen. Eine Haftung der Gemeinden und der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung und den Schulweghelferdienst ergibt sich aus Art. 34 GG, Art. 97 BV.
- In-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 11. Oktobert 1985 (MABl S. 808, KMBl I 1986 S. 6) aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium
des Innern |
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus |
Dr. W a l t n e r
Ministerialdirektor |
E r h a r d
Ministerialdirektor |
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2. Radfahrausbildung in der Grundschule
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus
und des Innern vom 15. Mai 2003 Nr. II.8a-5 S 7402.15-4.65 500
Nr. I C 4-3606.04-4-SCH
- Ausgangslage
Altersgerechte Mobilität und Sicherheit bei der Verkehrsteilnahme sind elementare Grundbedürfnisse auch und gerade von Kindern. Die Neufassung der Radfahrausbildung der bayerischen Grundschüler in Schon- und Realraum, die mit Schuljahr 2004/05 verpflichtend eingeführt wird, trägt diesen Grundbedürfnissen entsprechend Rechnung. Bereits die bayernweite Radfahrausbildung im Schonraum seit dem Schuljahr 1973/74 hat durch den signifikanten Rückgang der Unfälle mit Rad fahrenden Kindern bewiesen, dass diese Form der Verkehrserziehung sehr erfolgreich ist und einen hohen Stellenwert besitzt.
Der schulischen Radfahrausbildung in Real- und Schonraum kommt insbesondere
vor dem Hintergrund einer weiter steigenden Verkehrsdichte auch weiterhin große Bedeutung zu. Sie ist daher im Lehrplan für die Grundschulen in Bayern (KWMBl I So.-Nr. 1/2000) als verbindlich durchzuführender Ausbildungsabschnitt verankert. Dabei ist die Erfassung aller Schüler der Jahrgangsstufe 4 auch zukünftig sicherzustellen.
- Konzeption der Radfahrausbildung
Unter Berücksichtigung der bisher in der Realraumausbildung gesammelten Erfahrungen gelten ab sofort folgende Richtlinien für die Radfahrausbildung in den Grundschulen in Bayern:
2.1 Die Verantwortung für die gesamte Ausbildung trägt die Schule; Schule und
Polizei arbeiten eng zusammen. Die Schonraumübungen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 sind ausschließlich von den Lehrkräften durchzuführen. Die
Verkehrserzieher der Polizei können beratend hinzugezogen werden.
2.2 Die theoretische und praktische Radfahrausbildung wird in den Jahrgangs-
stufen 2, 3 und 4 nach dem geltenden Lehrplan für die Grundschulen in Bay-
ern durchgeführt. Die lehrplanmäßigen Radfahrübungen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 sind als Grundlage für die Ausbildung in den Jugendverkehrs-
schulen zwingend erforderlich. Sie erfolgen ausschließlich als Schonraumübungen.
2.3 Der theoretische Unterricht zur Radfahrausbildung in der Jahrgangsstufe 4
wird in der Regel vom Klassenleiter rechtzeitig vor den praktischen Übungen in
der Jugendverkehrsschule auf der Grundlage des Lehrplans durchgeführt.
Fächerübergreifender Unterricht ist auch über die im Lehrplan (z. B. im Fach
Sport) angegebenen verbindlichen Querverbindungen hinaus anzustreben.
2.4 Die praktische Radfahrausbildung in mobilen oder stationären Jugendverkehrsschulen wird von Verkehrserziehern der Polizei übernommen. Der
Klassenleiter hat dabei anwesend zu sein und wirkt bei den praktischen Übungen
unterstützend mit. Er informiert ggf. die polizeilichen Verkehrserzieher über
motorische Probleme, Behinderung, Krankheiten und sonstige Einschränkungen
einzelner Schüler.
2.5 Die praktische Ausbildung in den Jugendverkehrsschulen umfasst einschließlich der Prüfungseinheit vier Übungseinheiten im Schonraum und eine
Übungseinheit im Realverkehr. Eine Übungseinheit entspricht je zwei Unterrichtseinheiten. Die gesamte Ausbildung sollte einen Zeitraum von zehn Wochen nicht überschreiten.
2.6 Die Fahrradprüfung erfolgt im Anschluss an die Übungseinheiten im Schonraum. Die Teilnahme an der Übungseinheit im Realverkehr setzt grundsätzlich
das Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrradprüfung voraus.
Mit Schülern, die die Radfahrprüfung nicht bestanden haben, sollte die 5.
Übungseinheit im Schonraum durchgeführt werden, sofern dafür die personellen und zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind.
2.7 Die Durchführung eines Sehtests im Rahmen der Radfahrausbildung wird empfohlen.
- Gliederung und Inhalte der Übungseinheiten
Die Übungseinheiten für die praktische Ausbildung umfassen folgende Übungsinhalte:
Übungseinheit 1:
- Verlassen eines Grundstückes nach rechts und links
- Anfahren vom Fahrbahnrand
- Vorbeifahren an Hindernissen und Engstellen
- Rechts fahren, Abstand halten
- Verhalten an Fußgängerüberwegen
- Vorfahrtsregel rechts vor links an Kreuzungen und Einmündungen
Übungseinheit 2:
- Linksabbiegen an einer Kreuzung
- Linksabbiegen aus einer Einbahnstraße
- Linksabbiegen in eine Einmündung ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen
- alternative Formen des Linksabbiegens
Übungseinheit 3:
- Linksabbiegen an einer Kreuzung mit vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen
- Linksabbiegen in eine Einmündung mit vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen
- Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlage
- Verkehrsregelung durch Polizeibeamte
- abknickende Vorfahrt nach rechts und links
Übungseinheit 4:
- Einzelprüfung auf festgelegter Strecke
- Gruppenprüfung mit freier Streckenwahl
Innerhalb der Übungseinheiten 1 bis 4 muss die praktische Erklärung des Toten Winkels stattfinden. Die theoretische Unterrichtung erfolgt rechtzeitig vorher durch den Klassenleiter. Den Schülern ist die Verpflichtung zum Tragen eines Schutzhelmes auch bei den Schonraumübungen in geeigneter Weise zu erläutern.
Übungseinheit 5 (im Realverkehr):
- Anfahren vom Fahrbahnrand
- Rechtsabbiegen an einer Kreuzung mit vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen
- alternatives Linksabbiegen
- Linksabbiegen ohne Einordnen (schmale Fahrbahn) mit rechts vor links
- Linksabbiegen mit Einordnen
- Abknickende Vorfahrtsstraße nach links
- Kreuzung mit Lichtzeichenanlage
- Befahren eines Radweges
Bei der Festlegung der Inhalte und der Durchführung der Übungen im Schonraum ebenso wie im Realverkehr sind die örtlichen Gegebenheiten situationsbedingt einzubeziehen (z. B. Kreisverkehr). Abweichungen von den Inhalten sind insbesondere in ländlichen Bereichen möglich.
- Durchführung der Realraumübungen
4.1 Die Übungsfahrt soll im Realverkehr des Schulumfeldes in kleinen Gruppen (etwa
fünf Schüler) durchgeführt werden. Die Übungsgruppen sind je nach den örtlichen
Gegebenheiten von einem Verkehrserzieher der Polizei und / oder einer geeigneten
Lehrkraft zu begleiten. Die Gesamtverantwortung liegt beim Klassenlehrer. Hin-
weise zur Durchführung der Realraumübungen sind in der entsprechenden Handreichung des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung ISB und in der Broschüre Rad fahren lernen der Landesverkehrswacht Bayern enthalten.
4.2 Die Schüler sollen möglichst mit eigenen verkehrssicheren Fahrrädern an der
Übungsfahrt im Realverkehr teilnehmen. Die Fahrräder sind vor Beginn der
Übungen auf Verkehrssicherheit zu überprüfen. Andernfalls sind verkehrssichere
Fahrräder der Schule oder Jugendverkehrsschule zu benutzen.
Für die Schüler besteht Helmpflicht. Die Lehrkraft überprüft den benutzten
Schutzhelm auf richtigen Sitz und Sicherheit. Die polizeilichen Verkehrserzieher
und alle beteiligten Erwachsenen sollen auch aus Vorbildgründen einen Helm
tragen. Vorhandene Warn- oder Schutzkleidung kann verwendet werden.
4.3 Alternativ, insbesondere bei Einzelfahrten, können die Verkehrserzieher der Polizei zusammen mit den Klassenleitern als Streckenposten an neuralgischen Punkten die Fahrt im Realverkehr überwachen und gegebenenfalls helfend eingreifen. Eine aktive Beteiligung der Eltern hierbei ist anzustreben.
4.4 Erscheint im Einzelfall die Durchführung der Radfahrausbildung im Realraum wegen des verkehrlichen Schulumfeldes einschließlich benachbarter Bereiche nicht möglich, so ist dies durch die Schule unverzüglich an das zuständige Staatliche Schulamt zu melden. Die Schule trifft diese Entscheidung im Einvernehmen mit der Polizei.
4.5 Sollte nach eingehender Prüfung die Realraumausbildung im Einzelfall tatsächlich nicht in Frage kommen, sind auch die Übungen der Übungseinheit 5 im Schonraum durchzuführen.
- Die Radfahrprüfung
Die Radfahrausbildung wird durch eine Radfahrprüfung in Theorie und Praxis abgeschlossen.
5.1 Die schriftliche Lernzielkontrolle wird von der unterrichtenden Lehrkraft durchgeführt. Grundlage dafür ist ein von den Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus genehmigter Testbogen. Die schriftliche Lernzielkontrolle wird ausnahmslos nach den Kriterien bestanden oder nicht bestanden bewertet und darf in keiner Form in die Notengebung eines Faches einfließen.
5.2 Die praktische Lernzielkontrolle wird in der Jugendverkehrsschule als Einzelprüfung und / oder als Gruppenprüfung von den Verkehrserziehern der Polizei vor der Übungseinheit im Realverkehr durchgeführt. Die zuständigen Lehrkräfte haben hierbei mitzuwirken.
5.3 Bei nicht bestandener Radfahrprüfung sind die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise zu verständigen. Die Gründe für das Nichtbestehen der Radfahrprüfung sind auszuführen. Empfehlungen für geeignete weitere Übungen sollen angefügt werden.
- Sonstige Bestimmungen
6.1 Die Übungen zur praktischen Radfahrausbildung und die Radfahrprüfung in den Jugendverkehrsschulen sowie die Übungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr (Realraum) sind schulische Veranstaltungen. Somit besteht der übliche Versicherungsschutz.
6.2 Für die Melde- und Berichtspflicht der Polizeipräsidien bezüglich der Jugendverkehrsschulausbildung bleibt es bei der bisherigen Regelung. Erkenntnisse und Probleme bei der Umsetzung im Realverkehr sollen in einem kurzen Zusatz erläutert werden.
6.3 Die Belegung der jeweiligen Jugendverkehrsschule ist unmittelbar zwischen den Fachberatern / Verkehrslehrern und den polizeilichen Verkehrserziehern festzulegen.
- Bestimmungen für die Förderschulen
Die genannten Richtlinien gelten sinngemäß auch für die Förderschulen in Bayern. Für die Jugendverkehrsschulausbildung an Förderschulen wird ergänzend Folgendes festgelegt:
- Die Entscheidung über eine Durchführung liegt bei der Schulleitung. Diese soll die polizeilichen Verkehrserzieher vor einer Entscheidung hören.
- Die Ausbildung soll generell in der 5. Jahrgangsstufe stattfinden (Ausnahme: Wird nach dem Grundschullehrplan unterrichtet, dann in der 4. Jahrgangsstufe).
- Die Verlängerung der Ausbildungsdauer auf 6 Übungseinheiten (incl. Realraumfahrt) ist möglich.
- Es sind möglichst kleine Gruppen (bis maximal 15 Kinder) für die Ausbildung im Schonraum zu bilden, um auf die Belange der einzelnen Kinder besser eingehen zu können.
- Vereinfachten Lerninhalten, z. B. Schwerpunkt sicheres Linksabbiegen, anstatt Linksabbiegen mit Einordnen ist der Vorrang einzuräumen.
- Die Gruppengröße beim Realraumfahren soll maximal 3 Schüler betragen.
- Stattfindende Realraumfahrten sind nur im Einvernehmen zwischen den jeweiligen Lehrkräften und den Verkehrserziehern der Polizei zulässig. Eine Einverständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist stets vor Beginn von den zuständigen Lehrkräften einzuholen.
- Es ist auf eine leistungsgruppenorientierte Ausbildung zu achten. Aus verschiedenen Klassen können diejenigen Schüler zusammengefasst werden, die nach Meinung der Lehrkraft in der Lage sind, an der Realraumausbildung teilzunehmen.
- Bereits in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sollen in der Schule entsprechende praktische und theoretische Schonraumübungen durchgeführt werden als unabdingbare Voraussetzung für eine gute Jugendverkehrsschulausbildung. Als Anregung für Schonraumübungen für die Jahrgangsstufen 2 und 3 können die Handreichung Radfahren in der Verkehrswirklichkeit (ISB) und das Praxisprogramm der Landesverkehrswacht Bayern Rad fahren lernen herangezogen werden.
- Nach bestandener Radfahrprüfung ist den Eltern eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilname an der Jugendverkehrsschulausbildung auszuhändigen, das einen Hinweis enthält, dass selbst nach der Teilnahme an der Jugendverkehrsschulausbildung ihre Kinder noch Probleme haben werden, sich absolut sicher im Straßenverkehr zu bewegen.
- In-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Die nachfolgenden Bekanntmachungen werden gleichzeitig aufgehoben:
- Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Juni 1975 (KMBl I S. 1481),
- Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. August 1998 (KWMBl I S. 486)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern |
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus |
Dr. W a l t n e r
Ministerialdirektor |
E r h a r d
Ministerialdirektor |
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